Fürstengericht

[222] Fürstengericht (Fürstenrecht) hieß im frühern deutschen Reichsstaatsrecht das Gericht, das der Kaiser selbst oder an seiner Stelle der Pfalzgraf bei Rhein unter Assistenz der Reichsfürsten hielt über Verbrechen der Reichsfürsten, die Acht und Regierungsentsetzung nach sich zogen. Später ging die Kompetenz des Fürstengerichts allmählich auf den Reichshofrat über. Die Verfassung des Deutschen Reiches enthält in den Art. 76 und 77 nur Bestimmungen über Streitigkeiten zwischen verschiedenen Staaten des Reiches, sofern sie nicht privatrechtlicher Natur sind, sowie über Verfassungsstreitigkeiten und Justizverweigerung (s. Bundesrat).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 222.
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