Gnadengehalt

[61] Gnadengehalt, s. Pension. Beim Militär der etatmäßige Gehalt, der den mit Pension ausscheidenden Offizieren in dem auf die Verabschiedung folgenden Monat (Gnadenmonat), auch den Angehörigen[61] eines gestorbenen Offiziers für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gleich nach dem Tode des Offiziers gezahlt wird. Bei Unteroffizieren und Gemeinen entsprechen die Gnadenlöhnung, bei niedern Beamten die Gnadenbesoldung dem G. und werden wie dieser berechnet; sonstige Zulagen, wie die Dienstprämie, der Löhnungszuschuß für den der abgelohnten Dekade folgenden Monat gehen gleich als Gnadengebühren (Gnadengebührnisse) auf die Empfänger der Gnadenlöhnung über. Die Angehörigen eines pensionierten Offiziers etc. erhalten die Gnadenpension für den Monat, der auf den Sterbemonat folgt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 61-62.
Lizenz:
Faksimiles:
61 | 62
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika