Grundruhrrecht

[455] Grundruhrrecht, die Befugnis der Ufereigentümer eines Flusses, die auf Flößen gestrandeten Sachen als Eigentum zu behalten (vgl. Strandrecht) Ein derartiges Recht besteht zurzeit in den zivilisierten Staaten nicht mehr.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 455.
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