Jura singulōrum

[388] Jura singulōrum (lat.), Sonderrechte der einzelnen Glieder einer Körperschaft oder Vereinigung. Im alten Deutschen Reiche verstand man (Westfälisches Friedensinstrument, Art. 5, Nr. 19) darunter jene Rechte, ubi status tanquam unum corpus considerari nequeunt (wo die Reichsstände nicht als Ein Körper betrachtet werden können), d. h. jene, die der Zuständigkeit des Reiches und daher den Mehrheitsbeschlüssen des Reichstags entzogen waren. Auch das Recht des frühern Deutschen Bundes kannte den nämlichen Begriff und Ausdruck. Man hat auch für das Recht des neuen Deutschen Reiches den Ausdruck j. s. in der Wissenschaft verwertet. Im deutschen Staatsrecht versteht man unter j. 8. gegenwärtig die sogen. Reservatrechte (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 388.
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