Prävarikation

[269] Prävarikation (lat.), eigentlich das Abweichen vom geraden Wege, Bezeichnung derjenigen Handlungsweise des Anklägers, durch die er dem Angeklagten behilflich ist, der verdienten Strafe zu entgehen. So bedroht das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (§ 346) den Beamten, der bei Ausübung der Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, mit Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren, wenn er in der Absicht, jemand der gesetzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung unterläßt oder eine Handlung begeht, die geeignet ist, eine Freisprechung oder eine dem Gesetz nicht entsprechende Bestrafung zu bewirken, oder wenn er die Vollstreckung der ausgesprochenen Strafe nicht betreibt oder eine gelindere als die erkannte Strafe zur Vollstreckung bringt. Auch die Untreue eines Anwalts, der in der gleichen Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird als P. bezeichnet und nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 356) mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Handelte der Anwalt hierbei im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Zuchthaus bis zu fünf Jahren ein.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 269.
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