Rechtsfrieden

[666] Rechtsfrieden, im objektiven Sinne die durch die Macht der Rechtsordnung gewährleistete Rechtssicherheit, der verbürgte Schutz gegen störende Gewalt; im subjektiven Sinne das Vertrauen der Rechtsgen offen in die schützende Macht der Rechtsordnung. Friedensstörung (s. d.) als die Erschütterung dieses Vertrauens erscheint unter Umständen als strafbare Handlung. Vgl. Goehrs, Der R. (Straßb. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 666.
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