Schornsteinfeger

[12] Schornsteinfeger, Gewerbtreibender, der die Schornsteine der Häuser in regelmäßigen Zwischenräumen vom Ruß reinigt und sie, wie überhaupt die Feuerungsanlagen, auf Feuersicherheit prüft. Im Deutschen Reiche gab es nach der Zählung vom 14. Juni 1895 in diesem Gewerbe 4009 (darunter 123 Neben-) Betriebe und 9404 (darunter 246 weibliche) beschäftigte Personen. Sie waren früher häufig in Zünften organisiert, heute gehören sie meist Innungen an, die sich zu einem Zentral-Innungsverband zusammengeschlossen haben. Es gibt auch Schornsteinfegerschulen (Berlin, Dresden), die von den Innungen unterhalten werden und den Lehrlingen Gelegenheit zur allgemeinen und sachlichen Ausbildung gewähren. Nach § 39 der Reichsgewerbeordnung können die Landesgesetze die Einrichtung von Kehrbezirken für S. gestatten, aber auch nach Bedarf und ohne Entschädigung die Kehrbezirke aufheben oder ändern. Nach § 77 können, falls solche Kehrbezirke gebildet worden sind, die Taxen und nach § 47 die Stellvertretung obrigkeitlich geregelt werden. S. auch Berufsgenossenschaft der Schornsteinfegermeister des Deutschen Reiches. Vgl. Rahn, Handbuch für S. (6. Ausg., Berl. 1895); H. und P. Meyer, Handbuch für S. (Großstrehlitz 1906); »Schornsteinfeger-Kalender« (Berl., seit 1883); »Organ für Schornsteinfegerwesen« (das., seit 1873).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 12.
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