Trift [1]

[714] Trift heißt ein Weg für das Weidevieh, Triftgerechtigkeit (Triftrecht) die Befugnis, meistens die Grunddienstbarkeit (s. d.), Vieh über fremde Grundstücke zu treiben; dabei darf aber das Vieh sich nicht aufhalten, um zu fressen, wofern nicht mit dem Triftrecht eine Weidegerechtigkeit (s. d.) verbunden ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 714.
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