Unterlassungsdelikt

[937] Unterlassungsdelikt (Omissivdelikt), die strafbare, rechtswidrige Unterlassung. Zwei Arten derselben sind scharf zu unterscheiden. 1) Das eigentliche U., d. h. die Nichtvornahme eines gebotenen Tuns ohne Rücksicht auf den Erfolg, die Verletzung eines Gebotgesetzes, das Omissivdelikt. Solche Gebotgesetze sind wenig zahlreich und meist rein polizeilicher Natur Von krimineller Bedeutung kann sein die Unterlassung der Anzeige (s. d.) eines bevorstehenden Verbrechens. 2) Das uneigentliche U., d. h. die Herbeiführung eines bestimmten rechtswidrigen Erfolges durch Nichtvornahme eines gebotenen Tuns, die Verletzung eines Verbotgesetzes, das durch Omission begangene Kommissivdelikt. Auch hier bedarf es mithin einer Rechtspflicht zum Tun, um die Unterlassung strafbar zu machen; aber die Bedeutung des Delikts bestimmt sich nach dem eingetretenen Erfolg. Die zur Ernährung verpflichtete Mutter z. B., die ihr Kind durch Unterlassung der Ernährung vorsätzlich ums Leben kommen läßt, macht sich des Mordes schuldig.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 937.
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