Urf

[957] Urf (arab., »das Bekannte, Übliche«), das auf Herkommen und Gutdünken, nicht auf dem geschriebenen Gesetz (Scharî'a, s. d.) begründete Verfahren der islamischen Gewalthaber; das Recht des Sultans, die Lücken der Korangesetze nach Gutdünken zu ergänzen. Mit Urfijje bezeichnet man außerordentliche oder willkürlich auferlegte Abgaben. Idare-i-urfije, Belagerungszustand.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 957.
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