Verfügungsbeschränkung

[71] Verfügungsbeschränkung, Beschränkung in der Verfügung über eine Sache, insbes. Beschränkung des Eigentümers eines Grundstücks in der Verfügung hierüber (Veräußerung, Belastung). Solche Beschränkungen beruhen entweder auf der rechtlichen Beschaffenheit der Sache (so bei Lehen, Familienfideikommissen) oder auf rechtlicher Verfügung (Konkurs, Beschlagnahme) oder endlich auf entgegenstehenden Rechten Dritter (eheliche Gütergemeinschaft, Nutznießungsrecht etc.). Im Grundbuch können Eintragungen und Löschungen einer V., falls die Unrichtigkeit des Grundbuches in dieser Hinsicht nachgewiesen ist, auch ohne die Bewilligung desjenigen erfolgen, dessen Recht betroffen wird (Grundbuchordnung, § 22). Ihre Löschung geschieht durch Eintragung eines Löschungsvermerks (§ 47). Vgl. auch Geschäftsfähigkeit.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 71.
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