Verwirkungsklausel

[122] Verwirkungsklausel (lex commissoria) besteht in der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall, daß der andre Vertragsteil den Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Der Rücktritt ist jedoch unwirksam, wenn der andre zur Aufrechnung berechtigt war und diese sofort nach der Rücktrittserklärung erklärte. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 357. Die V. beim Pfandrecht an beweglichen Sachen, d. h. die vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, daß dem Pfandgläubiger, falls der Schuldner nicht rechtzeitig zahlt, die Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig (vgl. § 1229 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ebenso ist nach § 1 des Abzahlungsgesetzes die Abrede der Verwirkung der geleisteten Teilzahlungen nichtig.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 122.
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