Warenpapiere

[376] Warenpapiere, Urkunden, in denen Rechte an einer Ware oder auf eine Ware verbrieft sind. Man unterscheidet drei Arten von Warenpapieren: Transportpapiere (Konnossement, Ladeschein, Frachtbrief), Lagerpapiere (Lagerschein, recepisse, Warrant, Lagerpfandschein) und Lieferungs- oder Umsatzpapiere (Schuldscheine u. dgl.). Man bezeichnet die W. als Dispositionspapiere, soweit sie zu rechtlichen Verfügungen über das verbriefte Recht dienen können, und als Traditionsurkunden, insofern die Übergabe des Papieres in gewissen Fällen die Übergabe der Ware selbst vertritt: z. B. der Lagerschein (Handelsgesetzbuch, § 424), der Ladeschein (§ 450) und das Konnossement (§ 647).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 376.
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