Zahlungssperre

[836] Zahlungssperre, das an den Aussteller eines abhanden gekommenen Inhaberpapiers gerichtete Verbot, an dessen Inhaber eine Leistung zu bewirken. Diese Maßregel kann nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 1020 ff.) erfolgen, wenn die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens (s. d.) unzulässig ist. Sie wird vom Gericht verfügt und ist aufzuheben, wenn das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder das Aufgebotsverfahren in andrer Weise, ohne Erlaß eines Ausschlußurteils, erledigt wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 799) ist der Aussteller des Papiers verpflichtet, den bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Z. erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 836.
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