Abschwören

[53] Abschwören (Rechtsw.), 1) eidlich bekräftigen, daß man sich eines beschuldigten Verbrechens nicht schuldig gemacht habe (Reinigungseid), od. eine Forderung zu leisten nicht verbunden sei; 2) die Unterschrift einer Urkunde a., mittelst eines Eides für unecht erklären (Diffessionseid), s. Urkunde; 3) seinen Glauben a., einer Religionspartei eidlich entsagen, od. eine Ansicht, bes. eine wissenschaftliche, eidlich aufgeben, weil sie von der Kirche für eine Ketzerei erklärt worden ist; vgl. Galilei.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 53.
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