Adcitation

[114] Adcitation (v. lat.), gerichtliche Ladung eines bisher nicht Aufgetretenen, zur wesentlichen Theilnahme an einem Rechtsstreite, an welchem er unmittelbares Interesse hat u. wobei er von jetzt an als Hauptperson (Mitkläger od. Mitbeklagter) erscheint. Der Richter kann sie auf Wunsch einer Partei verfügen. Erscheint der Adcitat nicht, so findet Contumacialverfahren gegen ihn statt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 114.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika