Diäten

[113] Diäten (v. gr.), Gelder, an Beamte, bei Commissionen u. auswärtigen Expeditionen zu Bestreitung des außerordentlichen Aufwandes, außer od. mit den Transportmitteln, der Reisekosten, an Lebensmitteln, Aufenthalt im Gasthaus etc. außer ihrer Besoldung tagweise gezahlt. Das Nähere hierüber ist meist in besonderen Taxordnungen bestimmt. Auch Landstände für die Dauer des Landtages, Vormünder u. Curatoren bei außerordentlichen Arbeiten, Reisen etc. pflegen D. zu erhalten, ebenso Reisende für Kaufleute. Wer D. erhält, heißt Diätarius.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 113.
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