Freimachen

[679] Freimachen, 1) (Bergb.), erfüllt der Muther eines Gangtheils seine Obliegenheiten nicht wie er soll, u. will ein Anderer dieses Lehn sich aneigenen. so trägt der Letztere bei dem Bergmeister auf das F. durch das Freifahren an; bes. ist dies bei mit Frist verschriebenen Zechen der Fall. Es besteht darin, daß der Geschworene der Reviere, wenn er bei dreimaliger Befahrung des Grubengebäudes binnen eines gewissen Zeitraumes keine Arbeiter antrifft, die Zeche frei erklärt u. in das Freimachungsbuch einträgt; 2) die von einer ein- od. ausgehenden Waare nöthigen Abgaben (Zoll etc.) entrichten; 3) das Porto für einen Brief beim Aufgeben desselben auf die Post entrichten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 679.
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