Hofacker [1]

[439] Hofacker, 1) die Flur, welche als unveräußerliches Ganzes zu einem Gute gehört, im Gegensatz der walzenden Grundstücke; 2) Feld, welches zu einem Rittergute od. Herrenhofe gehört; 3) so v.w. Hufe.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 439.
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