Oberappellationsgericht

[174] Oberappellationsgericht, die höchste Justizbehörde eines Staates, welche die dritte Instanz in bürgerlichen Rechtssachen bildet u. überhaupt über die letztmöglichen Rechtsmittel zu entscheiden hat. Nach Art. 12 der Bundesacte soll es für jeden Bundesstaat wenigstens Ein solches Gericht dritter Instanz geben, u. diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine Volkszahl von 300,000 Seelen erreichten, mit den ihnen verwandten Häusern od. anderen Bundesgliedern sich zu vereinigen, um gemeinschaftlich ein solches Gericht (Gesammt-O.) zu bilden. In vielen, namentlich constitutionellen Ländern bilden das O. zugleich den Staatsgerichtshof, welcher die Klagen der Landstände gegen höhere Staatsdiener, Minister etc. zu untersuchen u. entscheiden hat. Vgl. Appellation u. Appellationsgerichte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 174.
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