Präcludiren

[449] Präcludiren (v. lat.), ausschließen; daher Präclusion, das Ausschließen von gewissen Rechten, wenn Jemand eine (präclusivische) Frist verabsäumt hat; Präclusivbescheid, im Concurs das nach Abhaltung des Liquidationstermins vom Richter, welcher das Concursverfahren leitet, zu ertheilende Decret, daß alle diejenigen Gläubiger, welche sich in dem Liquidationstermin nicht mit ihren Forderungen gemeldet haben, von dem Rechte, aus der Concursmasse ihre Befriedigung zu erlangen, somit ausgeschlossen[449] sind; s. u. Concurs E) b); Präclusivfrist, eine Frist, durch deren Ablauf gewisse Rechte verloren werden, sobald man innerhalb derselben keinen gesetzlichen Gebrauch davon macht od. sonst eine Handlung nicht vollzieht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 449-450.
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