Proxĕnos [1]

[656] Proxĕnos (gr.), eigentlich Einer, welcher von Staatswegen Gastfreundschaft ausübt; bes. war in Griechenland ein P. derjenige, welcher in seinem Staate die Interessen eines andern Staates od. Regenten vertrat, dessen Gesandten empfing, die gegenseitigen Beziehungen aufrecht erhielt u. in wichtigen Angelegenheiten in dem von ihm vertretenen Staate persönlich erschien, vgl. Consul. In Athen u. andern Städten Griechenlands konnte sich der fremde Staat seinen P. selbst wählen, in Sparta aber war es Vorrecht des Königs od. der Gemeinde die Proxenia zu üben. Zuweilen gab sich Einer, ohne besondern Auftrag dazu zu haben, für einzelne Fälle zum P. her (Etheloproxenos); in Delphi scheint es eine ganze Zunft Proxenen gegeben zu haben; in manchen Städten war nicht blos ein, sondern mehre Proxenen Eines Staates, od. besondere Familien, in denen die Proxenie forterbte. Die Proxenen genossen große Vorrechte in dem Lande od. der Stadt, welche sie, vertraten; so war den athenischen in Athen das Bürgerrecht, Isotelie (s.d.), Ehrenplatz bei Festlichkeiten, öffentliche Speisung, Geldgeschenke etc. gewährt; vgl. Ulrich, De proxenia, Berl. 1822; Meier, De proxenia, Halle 1843.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 656.
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Pierer-1857: Proxĕnos [2]