Receß

[875] Receß (v. lat.), 1) Auseinandersetzung, Vergleich, Vertrag; 2) der schriftliche Aufsatz darüber; 3) Abschied, z.B. Reichstags- od. Landtagsabschied; 4) eine nicht geleistete vertragsmäßige Zahlung; 5) Rückstand nicht bezahlter Gelder; 6) der mündliche Vortrag eines Sachwalters vor Gericht; 7) ein schriftlicher Aufsatz, welcher statt dieses Vertrags eingereicht wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 875.
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