Rechtlichkeit

[883] Rechtlichkeit, die Eigenschaft einer Person, vermöge deren sie sich in ihrem Thun u. Handeln keinerlei Verletzung des Rechts erlaubt. Rechtschaffenheit ist der darin liegende Charakterzug eines Menschen, insofern er sich in der Gesammtheit seines Handelns zu erkennen gibt. Insofern sie Unwahrhaftigkeit, List, Betrug, Gewaltthätigkeit ausschließt u. Vertrauen zu der betreffenden Person zu fassen gestattet, ist sie Redlichkeit; mit besonderer Rücksicht auf das Verhalten rücksichtlich des Mein u. Dein Ehrlichkeit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 883.
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