Residŭae

[59] Residŭae (röm. Ant.), zurückbehaltene Gelder, welche ein Beamter nicht an die öffentlichen Kassen ablieferte u. in seinen Nutzen verwendet; das Verbrechen hieß Crimen de residuis. Die Lex Julia de peculatu setzte als Strafe darauf nicht nur Erstattung des Geldes, sondern auch noch eine Geldbuße, welche wenigstens ein Drittel des Zurückbehaltenen betrug.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 59.
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