Spolienklage

[582] Spolienklage, Klage wegen Beraubung od. unrechtmäßiger Entziehung des Besitzes resp. Eigenthums, od. Verhinderung an Ausübung einer Gerechtsame, welche der Verhinderte od. Beraubte (Spoliat) gegen den Thäter (Spoliant) erhebt. Sie stammt aus dem Canonischen Rechte, ist in den Reichsgesetzen anerkannt worden u. geht auch gegen jeden dritten Inhaber, welcher von der Spoliation des Klägers bei der Erwerbung der Sache Kenntniß hatte, findet übrigens auch bei Mobilien statt u. verjährt in 30 Jahren. Die Exceptio spolii steht dem eines Besitzes gewaltsam Entsetzten in der Weise zu, daß derselbe sich auf keine Klage des Spolianten eher einzulassen verbunden ist, ehe nicht die Restitution der gewaltsam entzogenen Sache erfolgt ist. Spoliensachen, d.h. Processe, in denen es sich um eine Actio od. Exceptio spolii handelt, sind gerichtsgebräuchlich vor andern zur Erledigung zu bringen. Vgl. Possessorium 2) B).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 582.
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