Brandschadenversicherung

[479] Brandschadenversicherung umfaßt, soweit die Eisenbahnen als Versicherte in Frage kommen, die Brandschäden, die an für den Eisenbahndienst bestimmten Hochbauten und sonstigen Anlagen, Fahrbetriebsmitteln, Materialien und Inventargegenständen, an den unmittelbar in den versicherten Gebäuden befindlichen Einrichtungsgegenständen, in den Diensträumen und Dienstwohnungen des Bahnpersonals, oder endlich an den durch Fracht- oder Verwahrungsvertrag unter Haftung der Eisenbahn stehenden Gütern entstehen. Die Übernahme derartiger Versicherungen fällt vorwiegend Privatversicherungsgesellschaften zu, zuweilen bilden aber die Bahnen selbst untereinander Verbände behufs gemeinsamer Tragung von Brandschäden. In Österreich besteht ein gegenseitiger Brandschadenversicherungsverband österreichischer Eisenbahnen. An diesem Verband beteiligen sich nur die Privatbahnen, während die österreichische Staatsbahnverwaltung es für wirtschaftlicher erachtet hat, von einer B. abzusehen. Auch andere Staatsbahnverwaltungen pflegen sich gegen die in Betracht kommenden Schäden nicht zu versichern. Öfters schaffen die Bahnverwaltungen, so z.B. in Frankreich, besondere Reserven aus den Überschüssen zur Deckung von Brandschäden.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 479.
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