Haltestellen

[104] Haltestellen (roadsite stations, halts; points d'arrêt; fermate), Eisenbahnstationen minderer Ordnung mit meist beschränkten Abfertigungsbefugnissen und einfachen Betriebsverhältnissen. Die H. dienen entweder nur der Personenbeförderung oder nur der Güterbeförderung (letztere vielfach beschränkt auf Wagenladungen, Stückgut u.s.w.) oder beiden Verkehrsarten. Bei Personen – H. mit Gepäckverkehr wird das Gepäck gewöhnlich gegen nachträgliche Abfertigung in der nächsten Station oder durch das Zugpersonal übernommen.

Die Berechnung der Fahrpreise und Frachtgebühren im Verkehr von und nach H. erfolgt vielfach von der vorgelegenen Station und bis zur nächsten Station hinter der H. Für diese führt gewöhnlich eine benachbarte Station die Verrechnung.

Die bauliche Anlage der H. ist sehr verschieden. Bei Personen – H. findet sich häufig nur eine Tafel mit dem Namen der H. und allenfalls ein erhöhter Bahnsteig sowie ein Warteraum. Mit einem eigenen Aufseher besetzte H. erhalten ferner Wohnung und Dienstraum, H. mit Güterverkehr außerdem einen Raum für Unterbringung von Gütern. Diese Herstellungen entfallen zumeist, wenn Agenten den Dienst versehen (vgl. im übrigen Bahnhöfe und Agenten).


In Deutschland besteht die amtliche Bezeichnung »H« nicht mehr. Die BO. unterscheidet unter den Betriebsstellen des öffentlichen Verkehrs nur Bahnhöfe, d. s. Stationen mit mindestens einer Weiche, und Haltepunkte, d. s. Stationen ohne eine solche. Die Bahnhöfe werden nach ihren Betriebs- und Verkehrsverhältnissen in Bahnhöfe I. bis IV. Klasse eingeteilt; die Bahnhöfe IV. Klasse entsprechen den früheren Haltestellen.

In Österreich regelt die Ministerialverordnung vom 25. Januar 1879 das Verfahren betreffend die Errichtung oder Auflassung von H. Diese werden in der Regel auf Kosten oder doch unter Beitragsleistung der Interessenten errichtet.

In Belgien und Frankreich unterscheidet man H. (haltes) und Haltepunkte (points d'arrêts).

In der Schweiz kennt man keine H., sondern nur Stationen für den Gesamtverkehr, ferner für den Personenverkehr allein und für den Güterverkehr allein.

Matibel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 104.
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