Lokomotivzüge

[222] Lokomotivzüge. Lokomotivfahrten auf freier Bahnstrecke obliegen den für die Sicherung der Zugfahrten gegebenen Vorschriften (s. Fahrdienstleitung). Um dies bei Handhabung des Zugsicherungsdienstes zum Ausdruck zu bringen, pflegt man eine von Station zu Station fahrende Lokomotive, auch wenn sie keine Wagen befördert, im Zugmeldedienst als Lokomotivzug,[222] in telegraphischer Abkürzung Lz, zu bezeichnen. Sollen gleichzeitig mehrere Lokomotiven die Bahnstrecke befahren, so bildet man aus ihnen einen Zug und nennt diesen ebenfalls einen L. Um die Pausen für die Bahnunterhaltung nicht unnötig abzukürzen, sollen nicht mehr Züge, als unbedingt erforderlich, gefahren werden. Hierfür sprechen auch andere wirtschaftliche Gründe sowie Rücksichten auf die Leistungsfähigkeit der Bahnanlagen. Die Ablassung einzelner Lokomotiven wird daher nach Möglichkeit vermieden und nur zugelassen, wenn sich keine Gelegenheit bietet, sie den Zügen als Vorspannlokomotiven mitzugeben. Sind nun innerhalb eines gewissen Zeitraumes mehrere Lokomotiven abzulassen, wie dies bei der Rückkehr von außergewöhnlichen Dienstleistungen, zur Übernahme von Sonderzügen oder bei Fahrten zwischen den Lokomotivstationen und den Werkstätten vorkommt (s. Leerfahrten), so vereinigt man sie aus den angeführten Gründen zu gemeinsamer Fahrt und bildet in dieser Weise Züge, die nur aus Lokomotiven zusammengesetzt sind. Die Stärke solcher L. pflegt im gewöhnlichen Betriebe die Zahl von 3 oder 4 Lokomotiven im allgemeinen nicht zu überschreiten. Es können aber in Ausnahmsfällen unbedenklich auch mehr Lokomotiven zu einem L. vereinigt werden. Für die deutschen Staatsbahnen bestimmt § 71 (2) der FV., daß in einem L. nicht mehr als 10 Lokomotiven unter Dampf laufen sollen. – Eine Beschränkung in der Anzahl der Lokomotiven eines L. kann dadurch bedingt werden, daß sich Brücken mit großen Öffnungen in der zu befahrenden Strecke befinden, bei deren Erbauung auf die Belastung durch einen L. in genannter Stärke keine Rücksicht genommen wurde (s. Belastungsannahme für Brücken). Bei Brücken, die nach neueren Grundsätzen erbaut sind, kommen derartige Beschränkungen nicht vor. Erforderlichenfalls können L., die mehr Lokomotiven führen, als im gewöhnlichen Betriebe die Brücke befahren, vor der Überfahrt über die Brücke geteilt und nach der Überfahrt wieder vereinigt werden.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 7. Berlin, Wien 1915, S. 222-223.
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