Max Weber

Agrarstatistische und sozialpolitische Betrachtungen zur Fideikommißfrage in Preußen

Der längst erwartete »Entwurf eines Gesetzes über Familienfideikommisse« liegt seit dem Herbst 1903 in »vorläufiger« Redaktion in zwei voneinander in einigen Punkten abweichenden Fassungen vor, von denen wir hier die im Verlage der »Post« erschienene, mit einer Begründung versehene spätere Lesart zugrunde legen1. Das in Aussicht genommene Gesetz soll zunächst[323] den überaus buntscheckigen Rechtszustand, der zur Zeit in Preußen besteht, vereinheitlichen und mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in ein klares Verhältnis setzen: zu diesem Zweck wird den bestehenden Fideikommissen bei Strafe des Erlöschens die Unterwerfung unter alle wesentlichen Bestimmungen des neuen Rechts auferlegt. Es verfolgt darüber hinaus den Zweck, das Institut mit dem modernen »Rechtsempfinden« so weit in Einklang zu bringen – als dies eben möglich ist; und endlich wird – wie wir noch sehen werden – ganz offensichtlich beabsichtigt, das Institut zu propagieren und deshalb insbesondere durch Schaffung unzweideutiger einheitlicher und privatwirtschaftlich zweckmäßiger Rechtsnormen die Fideikommißinteressenten zu deren Benutzung zu ermutigen und ihnen jede etwaige Besorgnis zu benehmen, es könne eines Tages gegen das ganze Institut gesetzlich vorgegangen werden.

Die für uns wesentlichsten Bestimmungen des 245 Paragraphen umfassenden Entwurfes sind in summarischstem Auszug die folgenden: Jede2 neue Errichtung von Fideikommissen soll künftig königlicher Genehmigung unterliegen, Erweiterungen bestehender[324] Fideikommisse um Grundstücke von mehr als 10000 Mark Wert nur ebenso, andere mit ministerieller Genehmigung zulässig sein. Die wichtige Bestimmung über den bei der Errichtung fälligen Fideikommißstempel fehlt noch. Gegenstand fideikommissarischer Bindung soll nur ein der Hauptsache nach land- oder forstwirtschaftlich genutztes Grundstück sein können, andere Vermögensgegenstände nur als Zubehör eines solchen, Kapitalien nur als eine mit landwirtschaftlichen Grundbesitz verbundene Kapitalstiftung, insbesondere als Meliorationskapital (Verbesserungsmasse), als Abfindungs- und Ausstattungsstiftung für die Angehörigen des Besitzers (s.u.), sonst aber nicht in einer den hundertfachen Betrag des Jahreseinkommens aus dem landwirtschaftlichen Besitztum übersteigenden Höhe. Das Fideikommißgut muß ein Einkommen von mindestens 100003 Mark (nach Abzug aller Jahresleistungen) aus dem landwirtschaftlichen Grundbesitz nachhaltig zu gewähren imstande sein, davon mindestens 5000 Mark aus einer ein wirtschaftliches Ganze bildenden Besitzung, und es dürfen ferner die für Schuld, Zinsen und Amortisation, für Abgaben und gesetzliche Verpflichtungen des Besitzers, auch solche, die der Gesetzentwurf ihm auferlegt, aufzubringenden Beträge nicht mehr als die Hälfte des Ertrages des Grundbesitzes in Anspruch nehmen4. Die Fideikommißerbfolge ist stets agnatische Primogeniturerbfolge5, vorbehaltlich bestimmter Fälle der Anwartschaftsunwürdigkeit. Die Verfügungsgewalt des Fideikommißinhabers ist nicht unerheblich erweitert. Nach dem preußischen Landrecht bedarf es in allen Fällen der Veränderung der Substanz des Fideikommißgutes, bei Abverkauf, Verpfändung oder sonstiger Belastung, eines von der Fideikommißbehörde aufzunehmenden und zu bestätigenden einstimmigen Familienschlusses. Ohne einen solchen ist eine Verschuldung nur in bestimmten Fällen einer genau umschriebenen unverschuldeten außerordentlichen Notlage zur Erhaltung des Fideikommisses, oder nach Maßgabe des Landeskulturrentenbankgesetzes usw., Abveräußerung nur bei Enteignung und bei kleineren Parzellen nach Maßgabe der Rentengutsgesetzgebung möglich. Der Entwurf setzt außer für Fälle, welche direkt den Bestand des Fideikommisses[325] überhaupt oder in seiner bisherigen Beschaffenheit berühren, an die Stelle des Familienschlusses die (in gewissen Fällen der Genehmigung der Fideikommißbehörde bedürftige) Zustimmung des Familienrates, der von der Fideikommißbehörde nach bestimmten Regeln aus der Reihe der Familienmitglieder zu bestellen ist. Dies gilt namentlich für Belastungen – die daneben einmal regelmäßig an eine Verschuldungsgrenze (2/3 des Ertragswerts) und ferner an bestimmte begrenzte Voraussetzungen (nachhaltige Verbesserungen, öffentliche Pflichten) geknüpft sind –, für die an ähnliche Voraussetzungen geknüpfte Veräußerung »kleinerer Teile« des Besitztums, ferner auch für die Aufstellung der für Forsten und Bergwerke vorgeschriebenen Wirtschaftspläne und für die Kapitalanlage. Er gestattet dem Fideikommißbesitzer, in den wichtigsten Fällen einer grundlosen Verweigerung diese Zustimmung durch Anrufung der Fideikommißbehörde ergänzen zu lassen. Der Abschluß von Pachtverträgen auf kürzere Zeit (6 Jahre) und von Arbeitsverträgen wird dem Fideikommißbesitzer in Abänderung des geltenden Rechts auch ohne Konsens mit Wirkung gegen den Nachfolger gestattet, und für die regelmäßigen Verwaltungsgeschäfte bleibt er von jeder Genehmigung entbunden, die also nur für wesentliche Umgestaltungen der Wirtschaft (z.B. Uebergang zur Weidewirtschaft u. dgl.) erforderlich ist. Der Fideikommißbesitzer ist – eine wichtige und, wie anzuerkennen ist, sehr wertvolle Neuerung im Anschluß an das allerdings vom Entwurf in nicht durchweg zweckmäßiger Weise abgeänderte sächsische Institut der Familienkasse6 – verpflichtet, aus den Einkünften des Fideikommisses 3 verschiedene Kapitalfonds aufzusammeln, sofern nicht schon der Stifter dieselben in einer bestimmten Minimalhöhe mitgestiftet hat. Zur Ausstattung und zur Abfindung bedürftiger und, wenn die Mittel reichen, auch anderer Familienangehöriger bestimmter Verwandtschaftsgrade soll je eine Ausstattungs- und eine Abfindungsstiftung errichtet und durch jährliche Beiträge von mindestens 1/6 des Jahreseinkommens bis zur Erreichung eines in »angemessener« Höhe vom Stifter, eventuell von der Behörde, festzusetzenden Höchstbetrages der Kapitalien gespeist werden. Daneben ordnet der Entwurf die Ansammlung einer »Verbesserungsmasse« an, für[326] welche in »angemessener« Höhe und bis zur Erreichung des auf das Hundertfache des Fideikommißeinkommens festgesetzten Höchstbetrages Beiträge vom Besitzer zu leisten sind. Sie soll regelmäßig nur für Erhaltung und nachhaltige Verbesserung des Fideikommißgutes Verwendung finden dürfen. Die Bestimmung über die, wie aus dem allem hervorgeht, höchst einflußreiche Fideikommißbehörde fehlt noch. Als unbedingt souveränes höchstes Organ bleibt endlich die zum »Familienschluß« versammelte Familie, welche alles, auch die Auflösung des Fideikommisses beschließen kann, bestehen.

Uns interessiert nun hier von dem Inhalt des Entwurfes nur sein Gehalt an sozialpolitisch (im weitesten Sinne des Worts) bedeutungsvollen Bestimmungen. Deshalb bleiben die bloß technisch juristischen Vorschläge und ferner diejenigen außer Erörterung, welche die Sicherung der Interessen der Fideikommißanwärter und Familienmitglieder bezwecken7. Irgendwelche »ethische« Sentimentalität in bezug auf ihr Schicksal wäre übrigens wenig am Platze. Sie sind damit nicht so unzufrieden, wie oft geglaubt wird. Mit gutem Grund: sie betrachten, und mit Recht, die Zugehörigkeit zur Familie des Besitzers als Chance ersten Ranges für die Beamtenkarriere. Diese Anweisung auf die »Staatskrippe« ist ja eins der wesentlichsten Momente, die der Stifter von jeher in Betracht zog und künftig, nach den Aussichten, welche die Motive (S. 13) eröffnen, erst recht Anlaß hat, in Betracht zu ziehen.

Von den uns interessierenden Bestimmungen des Entwurfes fällt als, wenn auch praktisch unwichtig, so doch charakteristisch, zunächst die (scheinbare) Unterdrückung des Geldfideikommisses und die (ebenfalls scheinbare) Beschränkung der Fideikommisse auf land- und forstwirtschaftlich benutzten Boden auf, welche die Motive (S. 18) mit pathetischen, aber sachlich gehaltlosen, Worten begründen. Nun ist das reine Geldfideikommiß von praktisch geringer Bedeutung. Sieht man aber näher zu, so[327] unterdrückt der Entwurf auch gar nicht, wie es scheinen könnte, die Kapitalanhäufung, auch nicht die Anhäufung städtischen oder bergbaulich oder industriell genutzten Bodens in Fideikommißform – die Kapitalanhäufung erzwingt er vielmehr geradezu –, sondern er gibt lediglich den ländlichen Grundbesitzern das Monopol, nicht nur ländlichen Boden, sondern Boden jeder Art und Kapitalien in sehr bedeutendem Umfange fideikommissarisch zu akkumulieren. Das Fideikommiß soll also lediglich agrarisches Sonderrecht land sässiger Kapitalisten sein8. Vergegenwärtigen wir uns also, welche Rolle heute die Fideikommisse in der preußischen Agrarverfassung spielen.


Quelle:
Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Soziologie und Sozialpolitk. Hrsg. von Marianne Weber. Tübingen 21988, S. 323-328.
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