Leihe

Leihe geht vor Eigen.Graf, 281, 325.

Nach deutschem Recht muss der neue Erwerber einer Sache die darauf lastenden Verträge bis zum Ablauf beachten, weil er von seinem Vorbesitzer nicht mehr Rechte erwerben konnte, als dieser besass. (S. Miethe.) Er muss den Miether z.B. in seinem Recht so lange belassen, bis der Miethvertrag zu Ende ist. In der Schweiz: Leenschaft gat für Eigen. (Blumer, I, 469.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 3. Leipzig 1873, Sp. 24.
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