Clausel

[438] Clausel nennt man einen Zusatz zu einem Vertrage oder rechtlichem Übereinkommen, wodurch gewisse Nachtheile vermieden, gewisse Vortheile erreicht oder überhaupt specielle Bestimmungen getroffen werden sollen, welche sonst nicht in dem verhandelten Rechtsgeschäfte liegen. Es gibt solcher Clauseln allgemeine und besondere, und erstere werden in der Regel allen Rechtsgeschäften beigefügt, wie z.B. die Entsagung der Einreden; letztere kommen nur in einzelnen, von den Gesetzen besonders bezeichneten Fällen vor. Dahin gehören: die clausula codicillaris, ein Zusatz bei Testamenten, wodurch bestimmt wird, daß ein Testament, wenn es vielleicht wegen Mangel an der Form als solches nicht rechtskräftig bestehen könne, doch wenigstens als Codicill (s.d.), das weniger Förmlichkeiten erfodert, aufrecht erhalten werden solle; auch die clausula privatoria kann einem letzten Willen beigefügt werden und es wird dadurch bestimmt, daß ein Erbe oder Legatar, wofern er eine ihm auferlegte Bedingung nicht erfüllt, ganz oder theilweise dessen verlustig werden soll, was ihm der letzte Wille aussetzt; die clausula cassatoria, welche bei Verträgen, denen sie beigefügt wird, bestimmt, daß, wenn der eine Theil die Bedingungen des Vertrags binnen einer bestimmten Zeit nicht erfüllt, dann auch der andere Theil an den Vertrag nicht mehr gebunden sein solle, indeß beim Pfandvertrage, wo damit beabsichtigt wird, daß der Schuldner, wenn er nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums bezahlt, das Pfand verliere, verboten ist; die clausula cambialis oder Wechselclausel, welche darin besteht, daß Jemand die Erfüllung einer Verbindlichkeit nach Wechselrecht verspricht, sich der Strenge des Wechselrechtes unterwirft und jeder einfachen Schuldverschreibung beigefügt werden kann, wodurch diese die Kraft eines Wechsels erhält, daher auf persönliche Hast des Schuldners geklagt werden kann, sobald er zur gehörigen Zeit seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 438.
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