Residenz

[678] Residenz wird die Stadt oder der sonstige Ort, sowie auch das Gebäude selbst genannt, wo ein Fürst, ein Vicekönig oder Statthalter, ein Erzbischof, Bischof oder Prälat seinen bleibenden Wohnsitz hat oder wo er residirt. Ferner wird unter Residenz in Bezug auf die Mitglieder geistlicher Corporationen, welche nicht klösterlichem Zwange unterworfen sind, die Verpflichtung verstanden, an dem Orte zu wohnen oder Residenz zu halten, wo der eigentliche Sitz des Capitels oder Stifts ist, zu dem ihre Präbende gehört. Wenn mit derselben wirkliche Amtsverrichtungen verknüpft sind, ist die fortwährende Anwesenheit des Inhabers nothwendig; außerdem pflegt er blos auf einige Monate oder das ganze erste Jahr zur Residenz verbunden zu sein.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 678.
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