Stiftung

[301] Stiftung, milde Stiftung, ist jede zu einem mildthätigen, frommen Zwecke errichtete Anstalt, z.B. Armenhäuser, Hospitäler, Waisenhäuser u.s.w. Sie stehen gewöhnlich unter der Aufsicht des Staates und werden dann als eine moralische Person betrachtet. Sie genießen die Vorrechte der Minderjährigen und erhalten wegen geschehener Verletzungen Schadenersatz, wenn sie innerhalb vier Jahren von dem Zeitpunkte an, wo sie davon Kunde erhielten, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht haben. Veräußerungen von Grundstücken und Ländereien an milde Stiftungen sind gesetzlich verboten, weil sie dadurch in die todte Hand, d.i. außer Verkehr kommen. Wer bei einer gerechten Veranlassung milden Stiftungen Vermächtnisse angelobt, kann rechtlich, auch wenn er sein Gelübde wieder zurücknehmen wollte, zur Erfüllung desselben gezwungen werden. Die Urkunde, welche über eine Stiftung ausgestellt und in welcher erklärt wird, wie es mit derselben gehalten werden soll, heißt der Stiftungsbrief. Die Stiftungen an Kirchen und Klöster sind noch immer die zahlreichsten, obgleich sie durch das Säcularisiren vom Staate sehr vermindert worden sind. Sonst pflegte man wol in dem Stiftungsbriefe Demjenigen mit schrecklichen Verwünschungen und Flüchen zu drohen, der es wagen würde, die Stiftung zu beeinträchtigen.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 301.
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