Zaun

[782] Zaun wird jede Einfassung oder Befriedigung eines Grundstückes (Wiese, Feld, Garten, Wald) genannt, bei der es gewöhnlich am meisten darauf abgesehen ist, das Eindringen von Vieh oder das Ausbrechen von Wild (aus dem Walde) zu hindern, oder Grundstücke gegeneinander abzugrenzen. Mit Gartenrecht versehene Grundstücke können jederzeit eingezäunt werden, wenn nicht besondere Rechte dagegen sprechen, während unter Feldrecht stehende das Recht dazu besonders erlangen müssen. Ein Zaun, welcher auf der Grenze zweier Grundstücke steht, gilt in zweifelhaften Fällen als gemeinschaftlich; bei steinerner Befriedigung spricht die Wahrscheinlichkeit für Den, nach dessen Grundstück die aufgelegten Platten sich neigen, bei hölzernen Befriedigungen, wie Planken, Stakete für Den, nach dessen Seite die Säulen oder Ständer und Pfosten stehen. Wären die Breter in die Mitte derselben eingesalzt, so würde die Planke als gemeinschaftlich zu betrachten sein, wenn das Gegentheil nicht erwiesen ist. An die Stelle gemeinschaftlicher Befriedigungen kann nur unter Zustimmung beider Nachbarn eine lebendige Hecke angelegt werden, und ist einer damit nicht einverstanden, darf es der andere nur 11/2 F. von der bisherigen Grenze entfernt thun. – Zaungerichte sind theils nur auf gewisse Höfe und Häuser innerhalb der sie mit ihren Gärten umschließenden Zäune, oder auf das bloße Dorf bis an seine Gartenzäune beschränkte Gerichte, und gewöhnlich steht ihnen blos niedere Gerichtsbarkeit zu.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 782.
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