Rente

[517] Rente (frz.), jedes Einkommen aus angelegtem Kapital, ohne persönliche Leistung des Empfängers, bes. aus Grundstücken (Land-R.), vermieteten Häusern (Haus-R.), verliehenen Kapitalien (Zins-R.); insbes. der über den üblichen Zinsfuß hinausgehende Sonderertrag von Grundstücken (Boden-R.) oder aus gewerblichen Patenten und Privilegien (Vorzugs-R.); ferner der für immer zahlbare Zins von einem Kapital, das der Rentenschuldner niemals zurückzuzahlen hat, im Mittelalter die gewöhnliche Form der Kapitaldarlehne, jetzt immer mehr bei Staatsanleihen angewendet. (S. auch Altersrente und Leibrente.) Zeit-R., s. Annuität. Rentenanstalten, gemeinnützige Anstalten zur Erwerbung von Leib-R., meist so eingerichtet, daß die Mitglieder in Altersklassen verteilt werden und nacheinander erben. [S. auch Beilage: Arbeiterversicherung.]

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 517.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: