Act

[41] Act. Lat. actus, eine Handlung; eine Abtheilung des Drama's, Aufzug; eine Amtsverrichtung. Eine Acte ist die Urkunde einer Verhandlung; Parlamentsacte, ein Beschluß der Volksvertreter. Der Ausdruck »ad acta« legen, bezeichnet, daß Etwas ganz abgemacht und zurückgelegt ist. Actie ein Handlung- oder Antheilsschein, eine Versicherung des eingelegten Capitals.

B–l.

Quelle:
Damen Conversations Lexikon, Band 1. Leipzig 1834, S. 41.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: