Juristenrecht

[518] Juristenrecht, oft der verpönte Gegensatz des in Formeln und dürren Sätzen verkünstelten gelehrten Rechtes gegen das lebendige, natürliche Volksrecht. Ein mit Irrthum untermischter Streit (Beseler und Puchta). Das entscheidende Moment liegt auch beim J. nicht in dem Willen der Juristen – sie wollen nur das Recht erkennen und darstellen, nicht neues Recht erzeugen – wohl aber in der Autorität der Juristen. Wie die Wissenschaft das Rechtsbewußtsein aufklärt und erweitert, so übt sie auch Autorität aus, und wie die Juristen einer Zeit die Rechtsordnung verstehen, so wird sie auch um ihrer Autorität willen größtentheils anerkannt.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 518.
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