Signale am Zuge [2]

[589] Signale am Zuge. (Vgl. Ergbd. I, S. 729.) Zu einzelnen Signalen sind nachgehende Aenderungen anzuführen:

Zu Signal 15 b (Kennzeichnung der Spitze des Zuges beim ausnahmsweisen Befahren des falschen Gleises auf zweigleisiger Bahn). Die preußisch-hessischen Staatseisenbahnen bestimmen, daß stets die in der Fahrrichtung links befindliche Laterne rot zu blenden ist. – Zu Signal 16. Schlußscheibe und Schlußlaternen sind in der Regel an der rechten Pufferstange aufzuhängen. Befährt der Zug auf zweigleisiger Bahn ausnahmsweise das falsche Gleis, so ist die Schlußlaterne an der linken Pufferstange (bei den preußisch-hessischen Staatseisenbahnen an der rechten noch außerdem eine weißleuchtende Laterne) aufzuhängen. – Diese Signale sind nur bei ausnahmsweisem Befahren des falschen Gleises (Fahrdienstvorschriften § 28 A) anzuwenden, nicht aber, wenn zeitweise eingleisiger Betrieb eingerichtet ist (Fahrdienstvorschriften § 28 B). – Laufen mehrere Bahnlinien auf einer längeren Strecke nebeneinander her, so ist, wenn Unterscheidung erforderlich, bei den Zügen der einen Bahn an der linken Pufferstange noch eine rot leuchtende Laterne aufzuhängen.

Signale des Zugpersonals. Zu A. In Gefahrfällen gibt der Lokomotivführer das Signal 26b (Bremsen stark anziehen, drei kurze Töne) mehrmals hintereinander.

Gerstenberg.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 589.
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