Übergangssteuern

[857] Übergangssteuern (Übergangsabgaben) werden in Deutschland als Ausgleichungssteuern von solchen, im allgemeinen Verbrauchssteuergebiet anders als in bestimmten Einzelstaaten (Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden) belasteten Gegenständen (Bier, Malz, Fleisch) erhoben, welche die Grenzen ihres Steuerbezirks überschreiten. Diejenigen Staaten, die Gegenstände des Verbrauchs besteuern, können den gesetzlichen Betrag der Steuer bei der Einfuhr solcher Gegenstände aus dem andern Staate voll erheben. Dagegen darf das Erzeugnis eines andern Staates unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise besteuert werden als dasjenige der übrigen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 857.
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