Abbitte

[16] Abbitte (lat. Deprecatio injuriae), demütigende Bitte um Verzeihung der zugefügten Ehrenkränkung, im ältern deutschen Strafverfahren eine Privatstrafe, auf die bei Ehrverletzungen entweder allein oder neben einer Geldstrafe und neben Ehrenerklärung und Widerruf (s. d.) erkannt zu werden pflegte. Von der heutigen Gesetzgebung, so durch das österreichische und das deutsche Strafgesetzbuch, ist die A. beseitigt; der Schweizer Vorentwurf eines Strafgesetzbuchs (1896) kennt jedoch in Artikel 132 die A. als Strafausschließungsgrund bei übler Nachrede aus verzeihlichem Irrtum. Das deutsche Strafgesetzbuch setzt bei Beleidigungen neben Geldstrafe, Hast und Gefängnis nur in bestimmten Fällen eine an den Verletzten zu entrichtende Buße fest und gestattet nur bei öffentlichen oder durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangenen Beleidigungen eine besondere Genugtuung für den Beleidigten durch öffentliche Bekanntmachung des Strafurteils in Tagesblättern etc. auf Kosten des Beleidigers. Letzteres gilt auch nach dem österreichischen Strafgesetz. S. Beleidigung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 16.
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