Verzeihung

[123] Verzeihung spielt nur im Bürgerlichen Recht eine Rolle. So kann der Schenker eine Schenkung nicht mehr widerrufen, wenn er dem Beschenkten seine Verfehlung verziehen hat (Bürgerliches Gesetzbuch, § 532), der Ehegatte nicht mehr auf Scheidung klagen, wenn er den Scheidungsgrund verziehen hat (§ 1570), der Erblasser nicht mehr den Pflichtteil entziehen (§ 2337) und die Erbunwürdigkeit nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Erbe dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343). Die V. kann ausdrücklich, stillschweigend und durch schlüssige Handlungen erfolgen und kann auch der Vergangenheit angehörige Handlungen umfassen, von denen der Verzeihende gar nichts weiß. Vgl. Freudenberg, Die V. nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Leipz. 1906).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 123.
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