Ad acta

[90] Ad acta (lat.), »zu den Akten«, von einlaufenden Schriftstücken, die einer Behörde zu Maßnahmen keinen Anlaß geben; etwas ad acta legen, etwas für abgetan ansehen, einer Bittschrift etc. keine Folge geben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 90.
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