Amtspflicht

[463] Amtspflicht (Dienstpflicht) umfaßt all die Obliegenheiten, die ein Beamter in seiner Eigenschaft als Beamter zu beobachten, bez. zu erfüllen hat. Handlungen, die ein Beamter innerhalb der durch die A. gezogenen Grenzen vornimmt, sind selbst dann nicht rechtswidrig, wenn sie Privatrechte und Rechte Dritter verletzen. Führt der Untergebene kraft seiner A. Befehle seines Vorgesetzten aus, so ist er für dieselben insoweit nicht verantwortlich, als die Rechtsordnung die unbedingt verbindende Kraft des Befehls anerkennt. Vgl. z. B. Militärstrafgesetzbuch, § 47; Seemannsordnung, § 30 u. 32. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der A. eingehend geregelt. Zunächst stellt es den allgemeinen Grundsatz auf, daß der Beamte bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der A. dem Dritten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Liegt bloße Fahrlässigkeit vor, so haftet der Beamte nur, falls der Verletzte nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Richterbeamte, die bei dem Urteil in einer Rechtssache ihre A. verletzen, haften nur dann für den daraus entstandenen Schaden, wenn die in Frage stehende Pflichtverletzung auch strafrechtlich geahndet werden kann und der Geschädigte den Schaden nicht durch ein Rechtsmittel (s. d.) abwenden konnte (Bürgerliches Gesetzbuch, § 839). Vgl. auch Haftpflicht.[463]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 463-464.
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