Anmaßen

[542] Anmaßen, d.h. unbefugt, widerrechtlich etwas benutzen, für sich in Anspruch nehmen. Wer unbefugt die Abbildung des kaiserlichen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht, oder unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adelsprädikate annimmt, ebenso wer einem zuständigen Beamten gegenüber sich eines ihm nicht zukommenden Namens (vgl. jedoch Alias) bedient, wird nach dem Strafgesetzbuch (§ 360) mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bis zu sechs Wochen bestraft. In Österreich wird die Adelsanmaßung von der politischen Behörde mit Geldstrafen geahndet; die Strafe der Falschmeldung ist Arrest von drei Tagen bis zu einem Monat. Die sogen. Amtsanmaßung, d.h. wer unbefugt sich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird nach § 132 des Reichsstrafgesetzbuches mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft. In Österreich wird, wer sich (ohne betrügerische Absicht) für einen öffentlichen Beamten oder Diener ausgibt, mit Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monat bestraft (Strafgesetzbuch, § 333).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 542.
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