Bahneinheit

[271] Bahneinheit, die einem Eisenbahn- oder Kleinbahnunternehmen gewidmeten Grundstücke und sonstigen Vermögensgegenstände. Dieselben bilden zusammen als sogen. B. einen Gegenstand des unbeweglichen Vermögens, weshalb die Veräußerung und Belastung der einzelnen Immobilien sowie die Zwangsvollstreckung in die einzelnen Mobilien und Immobilien ohne Unschädlichkeitszeugnis der Bahnaufsichtsbehörde unzulässig ist. Durch Artikel 112 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die landesgesetzlichen Vorschriften über die B. aufrecht erhalten worden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 271.
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