Bande [2]

[324] Bande (franz. Association de malfaiteurs, ital. Associazione di malfattori), Vereinigung mehrerer Personen zur Begehung einer noch ungewissen Anzahl von Straftaten einer gewissen Art. Während in Frankreich und Italien die Vereinigung zu einer B. (Komplott) überhaupt strafbar ist, erscheint es nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 243, Ziff. 6; § 250, Ziff. 2) nur als ein Straferhöhungsgrund, wenn Diebstahl oder Raub von mehreren gemeinsam begangen wurde, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hatten. Nach österreichischem Strafrecht ist die Bildung einer B. immer erst dann strafbar, wenn die böse Absicht Beziehung auf ein bestimmtes Verbrechen erhält. S. Banden und Banda.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 324.
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