Raub

[622] Raub (lat. Rapina), das Verbrechen desjenigen, der mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem andern in der Absicht wegnimmt, sich diese rechtswidrig zuzueignen (Deutsches Strafgesetzbuch, § 249). Von dem Diebstahl, als der gewaltlosen widerrechtlichen Zueignung einer fremden beweglichen Sache, unterscheidet sich der R. durch die dabei angewendete Gewalttätigkeit gegen eine Person. Daher geht der Diebstahl auch in R. über, wenn der auf frischer Tat betroffene Dieb gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (räuberischer Diebstahl). Und ebenso wird die Erpressung mit der Strafe des Raubes belegt, wenn sie durch Gewalt gegen eine Person oder mit lebensgefährlicher Drohung begangen wurde (räuberische Erpressung). Das deutsche Strafgesetzbuch ahndet das Verbrechen des Raubes mit Zuchthaus von 1–15 Jahren und, wenn mildernde Umstände vorhanden, mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren. Das österreichische Strafgesetzbuch setzt schon auf eine räuberische Drohung fünf- bis zehnjährigen schweren Kerker. Als schwerer R. wird es nach dem deutschen Strafgesetzbuch, und zwar mit Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bestraft, wenn der [622] Räuber bewaffnet war; wenn der R. von mehreren ausgeführt wurde, die sich zur fortgesetzten Begehung von R. oder Diebstahl verbunden hatten; wenn der R. auf einem öffentlichen Weg, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz, auf offener See (Seeraub, s. d.) oder auf einer Wasserstraße begangen (Straßenraub); wenn der R. zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude verübt wurde, in das sich der Räuber eingeschlichen oder sich gewaltsam Eingang verschafft, oder in dem er sich verborgen hatte; endlich auch dann, wenn der Räuber bereits einmal wegen Raubes bestraft und nun wieder rückfällig geworden ist. Als schwerster Fall des Raubes wird es endlich bezeichnet, wenn dabei ein Mensch gemartert, oder wenn durch die gegen ihn verübte Gewalt eine schwere Körperverletzung oder der Tod desselben verursacht worden ist. Hier soll Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder selbst auf Lebenszeit eintreten. Über den Unterschied zwischen R. und Erpressung s. Erpressung. Verschieden vom eigentlichen R. ist der sog. Menschenraub (s. d.). Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 249 ff.; Österreichisches Strafgesetzbuch, § 190 ff.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 622-623.
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