Bauabstand

[451] Bauabstand. Die Bestimmung des preuß. Landrechts, daß ein Neubau drei Werkschuh vom Gebäude des Nachbars entfernt bleiben muß, ist durch Art. 89 des preuß. Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufgehoben. Das Bürgerliche Gesetzbuch selbst bestimmt in betreff des Abstandes vom Nachbargrundstück in § 907, daß Anlagen, die den landesgesetzlichen Vorschriften bezüglich des Abstandes von der Grenze etc. genügen, vom Nachbar zu dulden sind, und Beseitigung erst dann verlangt werden kann, wenn eine unzulässige Einwirkung durch dieselben auf das Nachbargrundstück hervorgetreten ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 451.
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