Beisitz

[575] Beisitz nannte man den Nießbrauch, den der überlebende Gatte an dem auf die gemeinschaftlichen Kinder vererbten Vermögen des andern nach manchen Partikularrechten hatte; dem Beisitzberechtigten lag die Pflicht ob, den Unterhalt der Kinder zu bestreiten. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der B. unbekannt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 575.
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